Mitglied werden
Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr werden
Auszug aus der Feuerwehrsatzung der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Walsrode:
(1) Für den Einsatzdienst geeignete Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt über 16 Jahre können aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr werden; Bewerberinnen und Bewerber sollen das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Aufnahmegesuche sind an die für den Wohnsitz zuständige Ortsfeuerwehr zu richten. Die Stadt kann ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberinnen und Bewerber anfordern; die Kosten trägt die Stadt.
(3) Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet das Ortskommando (§ 6 Abs. 1). Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister hat die Stadt über die Stadtbrandmeisterin oder den Stadtbrandmeister vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu unterrichten, soweit die Stadt darauf nicht generell verzichtet hat.
(4) Aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber werden von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Feuerwehrfrau-Anwärterin oder Feuerwehrmann-Anwärter auf eine Probedienstzeit von einem Jahr verpflichtet. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits aktives Mitglied einer anderen Feuerwehr waren, ist § 8 der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen zu beachten.
(5) Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst beschließt das Ortskommando über die endgültige Aufnahme als Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann. Bei der endgültigen Aufnahme ist folgende schriftliche Erklärung abzugeben: „Ich verspreche, die freiwillig übernommenen Pflichten als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehrpünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten.“
(6) Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr richtet sich bei aktiven Mitgliedern nach ihrem Wohnsitz. In Einzelfällen kann die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister eine hiervon abweichende Regelung treffen.